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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.11.2011

Einkommensteuer | Pauschalierung von Sachzuwendungen an ausländische Arbeitnehmer (FG)

Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, werden von der Pauschalierung auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG nicht erfasst ().

Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, werden von der Pauschalierung auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG nicht erfasst ().

Sachverhalt: Die Klägerin, ein international tätiges Unternehmen, hatte in 2007 ein Management-Meeting durchgeführt. Hieran nahmen sowohl Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teil. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen rund 124.000 €. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer nach § 37b EStG. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass Sachzuwendungen an Empfänger, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, bei der Anwendung des § 37b EStG von der Besteuerung auszunehmen sind. Zu Recht, wie der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschied.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die pauschalierte Steuer nach § 37b EStG ist nicht in den Fällen zu entrichten, in denen keine steuerpflichtige Einnahme vorliegt und das Besteuerungsrecht nicht der BRD zusteht. Hierfür spricht zum einen die Gesetzessystematik. § 37b EStG ist in dem Abschnitt des EStG enthalten, in dem die Steuererhebung geregelt ist. Eine die Steuererhebung regelnde Vorschrift setzt das Vorhandensein steuerpflichtiger Einkünfte voraus. Sie kann dagegen keinen Steuertatbestand schaffen, worauf die Gegenansicht hinausläuft. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die Einbeziehung der fraglichen Zuwendungen in die Pauschalierung. Denn die Regelung wurde geschaffen, um zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Einkommensteuer pauschal durch den Zuwendenden zu erheben. Einer derartigen Vereinfachung bedarf es nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehören. Auch kann eine pauschale Versteuerung von Zuwendungen im Inland an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, eine Steuerpflicht im Ausland nicht verhindern. Der gesetzgeberischen Intention, durch die Pauschalierung im Wege des § 37b EStG eine Abgeltungswirkung herbeizuführen, würde nicht entsprochen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NAAAF-42900