Zivilrecht | Kündigungsfrist bei Partnerschaftsvermittlung im Internet (AG)
Die klassische Partnerschaftsvermittlungen werden von der Rechtsprechung als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Internetagentur hat sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liegt ein Dienstvertrag vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hat sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden ist. Da es technisch nicht möglich ist, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, sind diese im Streitfall auch Vertragsbestandteil geworden. Dem Beklagten steht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es ist zwar zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt wird. Diese Rechtsprechung ist aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehlt es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.
Hintergrund: Nach § 627 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die Kündigung fristlos und ohne wichtigen Grund (also jederzeit) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht ist gerade das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Bei einer Störung dieses Vertrauens muss es den Vertragpartner möglich sein, sich zu lösen. Allerdings darf der zur Dienstleistung Verpflichtete im Regelfall nur so kündigen, dass es seinem Partner möglich gemacht wird, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen.
Quelle: AG München, Pressemitteilung 51/11
Fundstelle(n):
HAAAF-42886