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Online-Nachricht - Montag, 07.11.2011

Einkommensteuer | Kosten für Badekur als außergewöhnliche Belastung (FG)

Aufwendungen für eine Badekur sind keine Krankheitskosten und somit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig ().


Sachverhalt: Der Kläger machte Kuraufwendungen seiner Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Höhe von rund 2.500 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er reichte eine sog. Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt H sowie zum Nachweis der Kurkosten die Rechnung eines Fünf-Sterne-Hotels in Bad G ein. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive Dinnerarrangements aus. Kosten für Kuranwendungen der Ehefrau wurden in der Rechnung nicht separat ausgewiesen. Ferner wurden zwei ärztliche Bescheinigungen des Kurarztes aus Bad G im Laufe des Verfahrens nachgereicht. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Aufwendungen für eine Reise sind dann abzugsfähige Krankheitskosten, wenn die Reise der Heilung und Besserung einer Krankheit dient (vgl. NWB NAAAA-91496). Um Missbrauch zu verhindern, muss die Notwendigkeit der Reise zur Heilung der Krankheit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Im Fall einer Kurreise ist hierfür (neben einem ggf. erforderlichen amtsärztlichen Attest) die ärztliche Überwachung des Patienten am Kurort notwendig, um eine Abgrenzung zwischen Erholungsreise und Kurreise sicher vornehmen zu können. Hierauf kann, jedenfalls in anerkannten Erholungsorten, zu denen auch Bad G gehört, nicht verzichtet werden (vgl. NWB NAAAA-91496). An einer solchen Überwachung fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Kurarzt die Patientin beraten. Eine laufende Überwachung erfolgte jedoch nicht, insbesondere wurde kein schriftlicher Kurplan erstellt. Die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der empfohlenen Anwendungen wurde allein von der Patientin mitgeteilt. Für das Vorliegen einer nicht berücksichtigungsfähigen Erholungsreise spricht vorliegend auch die ungewöhnliche Abrechnung der Leistungen. So wurden die Thermalbewegungsbäder im Rahmen eines Komplettpakets des Hotels angeboten, ohne dass deshalb eine besondere Kurmaßnahme vorgelegen hat. Daher wurden die Aufwendungen in der Rechnung nicht gesondert aufgeführt.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: Zwischenzeitlich hatte der BFH seine Rechtsprechung, wonach die medizinische Indikation einer Maßnahme mit einem amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Gutachten oder Attest nachzuweisen war, aufgegeben. Die insoweit erforderlichen Feststellungen und Würdigungen sollten von den Gerichten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung getroffen werden können ( NWB AAAAD-59907). Diesen gelockerten Nachweis-Anforderungen wurden mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 korrigiert. Danach muss der Steuerpflichtige wieder vor Beginn der Heilmaßnahme ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung besorgen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV). Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Die entsprechende Regelung ist am in Kraft getreten und rückwirkend für alle noch offene Fälle anzuwenden (§ 84 Abs. 3f EStDV).


 

Fundstelle(n):
TAAAF-42882