Einkommensteuer | Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung (FG)
Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf musste darüber entscheiden, ob ein Neffe die Zahlungen an das Pflegeheim seiner Tante als außergewöhnliche Belastung absetzen kann. Die Tante hatte ihrem Neffen zuvor im Alter von 77 Jahren ein Mietshaus übertragen. Dabei behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch an den Wohnungen vor. In einer Wohnung lebte sie bis zum Umzug ins Pflegeheim, fünf weitere vermietete sie. Die eigenen Einkünfte der Tante reichten jedoch nicht aus, um die Heimunterbringungskosten abzudecken ().
Hintergrund: Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in Betracht (s. NWB JAAAD-90982).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastung kann ausgeschlossen sein, wenn die pflegebedürftige Person im Hinblick auf ihr Alter und eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewandt hat, soweit die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen. Jedenfalls dann, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit eines Angehörigen vom Steuerpflichtigen dadurch adäquat kausal mitverursacht worden ist, dass er sich von diesem Angehörigen zuvor hat Vermögen übertragen lassen, ist eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall. Die vorherige Übertragung des Mietshauses stand der Berücksichtigung nicht entgegen. Denn der Kläger hat die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Tante durch die Annahme der Grundstücksübertragung nicht kausal mit verursacht. Die angefallenen Heimunterbringungskosten waren in erster Linie auf die eingetretene Pflegebedürftigkeit der Tante sowie den Rückgang der Mieterträge zurückzuführen.
Quelle: FG Düsseldorf online
Fundstelle(n):
AAAAF-42871