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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.10.2011

Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung im Rahmen einer Organschaft (BFH)

Die organisatorische Eingliederung einer GmbH kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer einer GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung nicht erfüllt. Zwischen den Geschäftsführungsorganen der Organgesellschaft und dem Organträger bestand keine Personalunion, da der einzige Geschäftsführer der Organgesellschaft nicht auch beim Organträger geschäftsführungsbefugt war. Am Fehlen der für die organisatorische Eingliederung erforderlichen Beherrschungsmöglichkeit hat sich durch die Bestellung des einzigen Geschäftsführers der Organgesellschaft zum Prokuristen des Organträgers nichts geändert. Zwar reicht es für die organisatorische Eingliederung aus, dass der oder die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende Mitarbeiter des Organträgers sind. Die mögliche Berücksichtigung leitender Mitarbeiter des Organträgers beruht jedoch auf der Annahme, dass der leitende Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft abberufen werden kann. Im Streitfall begründete die Erteilung einer Prokura keine organisatorische Eingliederung. Denn der Organträger konnte nach den besonderen Verhältnissen des Streitfalls seinen Willen gegenüber dem Prokuristen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft bereits deshalb nicht durchsetzen, weil er als Geschäftsführer der Organgesellschaft nach deren Satzung - und damit entgegen § 46 Nr. 5 GmbHG - nicht gegen seinen Willen als Geschäftsführer abberufen werden konnte. Ohne Bedeutung für die organisatorische Eingliederung ist, ob gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG gleichwohl zumindest eine Abberufung aus wichtigem Grund möglich war. Denn die organisatorische Eingliederung setzt die Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung voraus. Dies erfordert ein uneingeschränktes Abberufungsrecht.

Anmerkung: Der Senat musste im Streitfall nicht entscheiden, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, nach der sich die organisatorische Eingliederung --ohne Möglichkeit zur Willensdurchsetzung-- auch daraus ergeben kann, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. z.B. NWB NAAAD-61014, unter II.2., m.w.N.). Denn auch nach dieser Rechtsprechung hätten die von der Klägerin im Streitfall angeführten Rechte zur Erteilung von Weisungen, zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Berichtspflichten nicht ausgereicht, um eine organisatorische Eingliederung zu begründen.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
KAAAF-42833