Gesetzgebung | Nichtanwendungsgesetz gegen die BFH-Rechtsprechung zu Studienkosten
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am Mittwoch () dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz: BeitrRLUmsG) mehrheitlich zugestimmt. Zustimmung fanden dabei auch mehrere Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP. Unter anderem soll der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom (NWB SAAAD-89061, NWB LAAAD-90763, NWB CAAAD-89062) mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Berufsausbildungskosten beschäftigt. Strittig war die Frage, ob Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden konnten. Gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestünde in der Berücksichtigung von Werbungskosten der Vorteil, hohe Kosten im Rahmen von Verlustvorträgen für die Zukunft zu konservieren. Der BFH urteilte überraschend und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der gesetzgeberische Wille zur Zuordnung von erstmaligen Berufsausbildungskosten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung sich nicht hinreichend im Gesetzestext abbilde. § 12 Nr. 5 EStG betreffe nur die Frage der Sonderausgaben. Demgegenüber erhielte die Norm keine Aussage zu vorweggenommen Werbungskosten, die vorrangig vor Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Gesetzesentwurf: Als Reaktion auf die o.g. Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. BeitrRLUmsG die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden. Die §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG sollen dabei um eine Klarstellung erweitert werden, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Zugleich soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012. Verfassungsrechtliche Bedenken infolge der rückwirkenden Änderung sieht der Gesetzgeber offenbar nicht, da durch die Änderung nur eine gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt werde.
Hinweis: Der Bundestag wird sich am Donnerstag () in 2. und 3. Lesung abschließend mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beschäftigen. Seine Zustimmung gilt als sehr wahrscheinlich.
Fundstelle(n):
JAAAF-42829