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Online-Nachricht - Montag, 24.10.2011

Sozialrecht | Krankengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses (LSG)

Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet (LSG NRW, Urteil v. - L 16 KR 73/10).


Hintergrund: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Hierzu führen die Richter des Landessozialgerichtes weiter aus: Für die Gewährung von Krankengeld reicht es aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt. Darüber hinaus muss die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.

Anmerkung: Mit ihrer Entscheidung weichen die Richter von der Auffassung der (früheren) Spitzenverbände der Krankenversicherung ab, wonach Krankengeld nur derjenige erhält, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Begründet wurde dies damit, dass nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen und auch eingelegt (Az. beim BSG: B 1 KR 19/11 R).

Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
CAAAF-42814