Zivilrecht | Hotelumzug im Urlaub rechtfertigt keinen Schadensersatz (AG)
Ein zweimaliger Umzug in ein anderes Hotel innerhalb einer 8-tägigen Reise berechtigt zur Minderung des Reisepreises. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann daneben nicht verlangt werden ().
Sachverhalt: Eine Urlauberin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück für acht Tage zum Preis von rund 2300 €. Bei Ankunft war das Hotel teilweise überbucht, sodass sie die erste Nacht in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen mussten. Für die letzte Nacht wurde ihnen ebenfalls ein Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den nur wenige Autominuten voneinander entfernten Hotels wurden organisiert. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel. Die Urlauberin verlangte vom Veranstalter für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung. Zusätzlich forderte sie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Ihre dahingehend gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg.
Hierzu führte die Richterin des AG München weiter aus: Der Umzug in die anderen Hotels stellt einen Mangel der Reise dar. Dieser Mangel berechtigt allerdings lediglich zur Minderung des Tagespreises i.H.v. 80 Prozent. Denn ein Ersatzhotel gehörte im Streitfall derselben Kategorie an wie das ursprünglich gebuchte Hotel, das andere war sogar höherwertiger. Beide Hotels lagen nur wenige Autominuten entfernt. Das Ein - und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt vier Stunden gedauert, sodass beide Urlaubstage noch hälftig genutzt werden konnten. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden ist eine 80-prozentige Minderung angemessen. Daneben bestand kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ein solcher setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
SAAAF-42813