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Online-Nachricht - Montag, 24.10.2011

Einkommensteuer | Nachzahlungen als Masseverbindlichkeit (BFH)

Einkommensteuernachzahlungen für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens sind keine Masseverbindlichkeit (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Sachverhalt: Im Streitfall wurde über das Vermögen eines Ehepaares im Mai 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde in beiden Verfahren zum Treuhänder bestellt. In 2006 waren die Eheleute ausschließlich nichtselbständig tätig. Die Arbeitgeberin des Ehemanns behielt Lohnsteuer aufgrund der Lohnsteuerklasse 3 ein und kehrte den pfändbaren Teil des Arbeitslohnes an die Insolvenzmasse aus. Bei der Ehefrau wurde die Lohnsteuerklasse 5 zugrunde gelegt. Es ergaben sich im Streitjahr keine pfändbaren Lohnanteile. Der Einkommensteuerbescheid der Eheleute führte zu einer Steuernachzahlung, die als Masseverbindlichkeit eingeordnet wurde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Vorliegend führte die Verwaltung der Masse durch den Kläger nicht zu der streitigen Einkommensteuernachzahlung. Die Arbeitstätigkeit der Insolvenzschuldnerin als solche ist keine Verwaltungstätigkeit des Verwalters. Ein Bezug zur Masse ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört ( NWB OAAAD-08031). Der Kläger hatte auch keine Pflicht zum Tätigwerden, da er als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder keine Möglichkeit hat, die Tätigkeit zu unterbinden oder zu beeinflussen ( NWB FAAAD-81735). Allein die Kenntnis der Tätigkeit genügt entgegen der Auffassung des Finanzamts für eine Verwaltungstätigkeit nicht. Denn der Kläger konnte die Obliegenheit der Insolvenzschuldner, einer Tätigkeit nachzugehen (§ 295 InsO), selbst nicht durchsetzen. Ihm kann lediglich die Überwachung von Obliegenheiten des Schuldners durch die Gläubigerversammlung übertragen werden (§ 292 Abs. 2 InsO). Im Fall der Verletzung einer Obliegenheit durch den Schuldner haben dann die Gläubiger - und eben nicht der Treuhänder - das Recht zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
HAAAF-42808