Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 21.10.2011

Berufsrecht | Tätigkeit als "Feierabend-Steuerberater" ausreichend (BFH)

Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf in beschränktem Umfang ausgeübt werden kann. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers, dass der Steuerberater jederzeit und ohne vorherige Absprache seinen Arbeitsplatz für Angelegenheiten seiner eigenen Kanzlei verlassen kann, ist nicht erforderlich (; noch nicht veröffentlicht).

Sachverhalt: Der Kläger ist als Steuerreferent in einem Unternehmen angestellt und nimmt dort Aufgaben im Bereich Controlling und Steuern wahr. Er beantragte seine Wiederbestellung als Steuerberater und legte dabei Bescheinigungen seines Arbeitgebers vor, aus denen u.a. hervorgeht, dass er berechtigt ist, neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf des Steuerberaters auszuüben, „seine Dienstzeiten innerhalb der Flexibilisierungs-Bandbreiten einzuteilen“ und „geleistete Überstunden jederzeit als Freizeitausgleich“ abzubauen. Die beklagte Steuerberaterkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger übe eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit aus, da er durch sein Arbeitsverhältnis an einer berufskonformen Ausübung des Steuerberaterberufs gehindert werde.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Pflicht des Klägers zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung wird durch die Vollzeittätigkeit als Syndikus nicht beeinträchtigt. Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Syndikus tatsächlich und rechtlich in der Lage sein muss, eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater nicht nur gelegentlich als Feierabend-Steuerberater auszuüben. Auch ein hauptberuflicher Steuerberater ist nicht an Mindestarbeitszeiten gebunden und kann die Anzahl und den Umfang seiner Mandate frei bestimmen. Da nichts anderes für einen „nebenberuflichen“ Steuerberater gelten kann, kann von einem Syndikus-Steuerberater auch nicht eine selbständige Steuerberatertätigkeit in „nennenswertem Umfang“ gefordert werden. Die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung ist hier auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil der Kläger keine Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorlegen kann. Das Berufsbild des Steuerberaters ist nicht durch dessen Möglichkeit geprägt, seinen Mandanten jederzeit und einschränkungslos zur Verfügung stehen zu können. Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem des Rechtsanwalts.

Quelle: NWB Redaktion Wirtschaftsrecht 

Hinweis: Die o.g. Entscheidung wurde am auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs veröffentlicht. Zur Homepage des BFH gelangen Sie hier

 

Fundstelle(n):
TAAAF-42804