Abgabenordnung | Verrechnung von Erstattungsbeträgen innerhalb einer Organschaft (BFH)
Hat das für die Organgesellschaft zuständige FA einen Erstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Steuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, so stellt dies keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus (; veröffentlicht am ).
Hat das für die Organgesellschaft zuständige FA einen Erstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Steuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, so stellt dies keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus (BFH, Urteil v. 16.12.2008 - VII R 7/08; veröffentlicht am ).
Hierzu führt das BFH weiter aus: Die Überweisung eines Geldbetrags von einem FA an ein anderes FA - zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen - kann auch nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.
Anmerkung der NWB Redaktion: Die Entscheidung betrifft einen Vorgang, der sicher nicht alltäglich sein dürfte: Das Finanzamt hat dem Steuerpflichtigen A, einer Organgesellschaft, einen Erstattungsbetrag nicht ausgezahlt, sondern veranlasst, dass ein anderes Finanzamt, dem die Organträgerin B etwas schuldet, den Erstattungsbetrag verrechnet. Nun stellt sich heraus, dass die Verrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit von Steuerforderung und Erstattungsanspruch rechtswidrig, aber möglicherweise nicht mehr nach § 130 AO korrigierbar ist. Deshalb versucht man, in einer Art Durchgriffskondiktion den Erstattungsbetrag, der ja im Ergebnis die Steuerschuld der B gemindert hat, von B zurückzufordern, und schickt dafür das an der rechtswidrigen Verrechnung unbeteiligte erstgenannte Finanzamt in der Hoffnung vor, diesem könne die Bestandskraft der Verrechnung (Abrechnungsbescheid) nicht entgegen gehalten werden. Jedoch ohne Erfolg! Der BFH lässt eine Durchgriffskondiktion nicht zu; Finanzämter seien nicht wie Rechtssubjekte des Privatrechts Gläubiger und Schuldner, sondern diese Stellung hätten der Bund und die Länder. Deshalb könne (jedenfalls) die landesinterne Absprache zwischen Finanzämtern, gegen das eine gerichtete Forderungen mit von dem anderen verwalteten Forderungen zu verrechnen, nicht als eine Leistung auf fremde Schuld angesehen werden. Vielmehr hat erst die Verrechnungsentscheidung Außenwirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen und sie kann nur nach § 130 AO zurückgenommen werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Sonst müsste ja ein Finanzamt auch seine eigene nicht rücknehmbare Abrechnungsentscheidung, die fremde Steuerguthaben angerechnet hat, unter Umgehung des § 130 AO dadurch berichtigen können, dass es den Guthabensbetrag durch Rückforderungsbescheid geltend macht.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
IAAAF-42796