Zollrecht | Einbeziehung eines Versteigerungs-Aufgeldes in den Zollwert (BFH)
Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 UStG wird der Umsatz für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen. Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 Abs. 1 Zollkodex (ZK) grundsätzlich ihr Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Sachverhalt: Der Kläger ersteigerte als Fernbieter ein Bild bei einem Schweizer Auktionshaus. Neben dem Zuschlagspreis in Höhe von 1.300 CHF hatte er ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld i.H. von 260 CHF zuzüglich 7,6 % Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt rund 1.580 CHF zu zahlen. Dieser Rechnungspreis wurde bei der Einfuhr des Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde gelegt. Der Kläger vertrat die Auffassung, das Aufgeld sei als Einkaufsprovision gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Zollkodex (ZK) bzw. Art. 33 Buchst. e ZK nicht in den Zollwert einzubeziehen. Einen entsprechenden Antrag auf teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer lehnte das Hauptzollamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Das an das Auktionshaus zu zahlenden Aufgeld ist keine Einkaufsprovision i.S. des Art. 32 Abs. 4 ZK. Die Einkaufsprovision ist der Betrag, den ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware tätig wird. Ein Auktionshaus wird für den Verkäufer einer zu versteigernden Ware tätig. Käuferaufgaben nimmt es bei einer Versteigerung in der Regel nicht wahr, da es lediglich die Gebote potenzieller Käufer für den Verkäufer entgegennimmt und in dessen Auftrag dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Vorliegend ist das Auktionshaus für den Kläger in der Form tätig geworden, als dass es von ihm den Auftrag erhalten hat, für ihn auf dessen Rechnung mitzusteigern. Diese Tätigkeit wurde jedoch nicht gesondert entlohnt, da das Aufgeld nach den Auktionsbedingungen von jedem Ersteigerer zu bezahlen war, unabhängig davon, ob dieser bei der Versteigerung selbst anwesend war oder als Fernbieter dem Auktionshaus einen Auftrag zum Mitbieten erteilt hatte. Als ein Entgelt für das Mitbieten kann das im Streitfall berechnete Aufgeld daher nicht angesehen werden.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
LAAAF-42782