Einkommensteuer | Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung (FG)
Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte sind nicht gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ().
Hintergrund: Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
Sachverhalt: Der Kläger bezieht als Mitglied des Verwaltungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte Aufwandsentschädigungen, die das Finanzamt als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 EStG behandelte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Zwar sind vorliegend die Aufwandsentschädigungen aus einer öffentlichen Kasse gezahlt worden. Allerdings hat der Kläger keine öffentlichen Dienste im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG geleistet. Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, zu denen berufsständische Versorgungseinrichtungen zählen, ist kein öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (vgl. NWB MAAAA-90711; v. - NWB HAAAA-90983; v. - NWB TAAAA-93331). Denn berufsständische Versorgungseinrichtungen üben trotz der bestehenden Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen, anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, keine Tätigkeit aus, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. u.a. NWB QAAAA-91122).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-42771