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Online-Nachricht - Montag, 10.10.2011

Zivilrecht | Schadensregulierung durch die Kfz-Versicherung (AG)

Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtensbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese sind zu ersetzten ().

Sachverhalt: Der Eigentümer eines Peugeot erlitt im Juni 2008 an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro (2.625 Euro minus 2.409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung). Das war dem Peugeotfahrer zu wenig. Eine Wertminderung von 500 Euro nehme er noch hin, ansonsten wolle er den Schaden ersetzt. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für die Schadensberechnung kann ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr muss der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden sind. Der Anspruch des Klägers umfasst nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch besteht daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar ist. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich ist, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen ist, kann die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst hat nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden sind.
Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-42712