Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 05.10.2011

Einkommensteuer | Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem auswärts wohnenden Kind nicht als außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können ().

Hintergrund: Eine Steuerermäßigung wegen einer außergewöhnlicher Belastung kann abgezogen werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (d.h. er kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen) größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall ist der Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für die Besuchsfahrten geltend machte. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern die Kosten ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz v. (Az. L 1 SO 133/10 B ER) hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, kann eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden ist. Das ist kein vergleichbarer Sachverhalt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des  Streitfalls geklärt sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Hinweis: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind Kosten für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen grds. nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn die Fahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden ( NWB QAAAA-93465). Gemäß der Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Nachweis der Zwangsläufigkeit dabei durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes zu erfolgen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.
 

 

Fundstelle(n):
DAAAF-42682