Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags (FG)
Ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag ist auch dann rückgängig gemacht i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn er später wieder aufgehoben wird und der Erwerber gleichzeitig, d.h. in aufeinanderfolgenden Urkunden, einen neuen Kaufvertrag mit dem Eigentümer abschließt (, Revision eingelegt).
Sachverhalt: Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin zweimal Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, bei dem es sich um die Teilfläche eines größeren Grundstücks handelte, das der Eigentümer zunächst ungeteilt an Frau A. verkauft hatte, die die noch nicht vermessene Teilfläche sodann an die Klägerin weiterveräußerte. Als der Kaufpreis erst mit einiger Verzögerung bereit stand, war das Grundstück bereits geteilt worden. Die Beteiligten hoben nunmehr die geschlossenen Kaufverträge wieder auf und die Klägerin erwarb ihren Grundstücksteil nunmehr unmittelbar vom Verkäufer, wobei Aufhebung und Neuabschluss der Verträge mittels aufschiebender Bedingungen miteinander verknüpft wurden. Den Antrag der Klägerin, wegen der Aufhebung des ersten Kaufvertrags den entsprechenden Steuerbescheid gemäß § 16 GrEStG aufzuheben, lehnte das Finanzamt ab. Der Erwerbsvorgang sei in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden, sondern die Klägerin habe das Grundstück – nunmehr vom Eigentümer – erworben.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: § 16 GrEStG kommt zwar bei einer bloßen Vertragsübernahme nicht in Betracht, sondern setzt voraus, dass mit der zivilrechtlichen Aufhebung des Vertrags auch sein wirtschaftliches Ergebnis wieder beseitigt wird und die Parteien sich so stellen, als wäre er gar nicht erst zustande gekommen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien nach Beratung durch den Notar bewusst und ausdrücklich den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Vertragspartner gewählt; eine solche Vereinbarung ist regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen. Auch ist der Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig gemacht worden, denn die Klägerin hat keine Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag behalten. Dass der Aufhebungsvertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen worden ist und die Klägerin gleichzeitig mit der Aufhebung einen neuen Übereignungsanspruch erworben hat, ist unerheblich.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Grundstück nach Aufhebung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrages nicht an einen anderen Erwerber, sondern von einem anderen Veräußerer an den bisherigen Erwerber veräußert wird, wurden unter dem Gesichtspunkt des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG noch nicht höchstrichterlich beurteilt. Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB AAAAD-89524geführt.
Quellen: NWB Datenbank und FG Hamburg, Newsletter 3/2011
Fundstelle(n):
JAAAF-42667