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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.09.2011

Kirchensteuer | Rücktrag eines sog. Erstattungsüberhangs (FG)

Führt der Erlass von Kirchensteuer zu einem sog. Erstattungsüberhang (Differenz zwischen erstatteter/erlassener Kirchensteuer und gezahlter Kirchensteuer), ist dieser gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige mit der erlassenen und erstatteten Kirchensteuer endgültig wirtschaftlich belastet ist ().


Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH ist erstattete Kirchensteuer zunächst mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen. Entsteht dabei ein sog. Erstattungsüberhang (Differenz zwischen erstatteter/erlassener Kirchensteuer und gezahlter Kirchensteuer), ist dieser ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen ( NWB ZAAAD-09851). Die Beteiligten stritten u.a. über die Frage, ob ein Rücktrag des Erstattungsüberhangs in das Jahr der Zahlung auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich ist, wenn die Kirchensteuer infolge eines Erlasses des Finanzamtes erstattet wurde.
Sachverhalt: Der Kläger gehört der römisch-katholischen Kirche an. Er erhielt im Streitjahr 2006 u.a. eine Abfindung. Das Finanzamt setzte entsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bekanntgabe des Steuerbescheides erhielt das Finanzamt eine Mitteilung der Kirchenbehörde, dass auf Antrag des Klägers die auf die Abfindung entfallende Kirchensteuer ermäßigt worden sei. Das Finanzamt erstattet daraufhin die entsprechende Kirchensteuer. Im Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte das Finanzamt die zuvor erstatte Kirchensteuer. Dies führte zu einem sog. Erstattungsüberhang. Daraufhin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid des Streitjahres 2006 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und berücksichtigte bei den Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG den zuvor ermittelten Erstattungsüberhang.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Vorliegend hat das Finanzamt im Jahre 2007 infolge des Erlasses nach § 227 AO die Erstattung (Rückzahlung) der ohne Rechtsgrund einbehaltenen Kirchensteuer gemäß § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO vorgenommen. Das Finanzamt hat dabei der Tatsache, dass die im Jahre 2007 erstattete Kirchensteuer des Klägers nicht mit in diesem Jahr gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden konnte (sog. Erstattungsüberhang), zutreffend Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beigemessen. Für die „allein interessierende Rechtsfrage“, ob „Aufwendungen“ im Sinne des § 10 EStG vorliegen, ist der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich ist. Dass die Kirchensteuererstattung rechtliche Folge des Erlassbescheides des Finanzamtes und damit Folge einer partiellen Beendigung des Steuerschuldverhältnisses und des Erlöschens des Kirchensteueranspruches gem. § 47 AO war, ändert nichts an der - hier maßgeblichen - Tatsache, dass aufgrund des Erlasses und der Erstattung Aufwendungen des Klägers in Form gezahlter Kirchensteuer endgültig entfallen sind.
Quelle: NWB Datenbank
 

 


 

Fundstelle(n):
AAAAF-42657