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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.09.2011

Kapitalanlagerecht | Kein Schadensersatz für Lehman-Geschädigte (BGH)

Anleger, die wegen des Erwerbs von Zertifikaten der US-Investmentbank Lehman Brothers (oder ihrer Tochtergesellschaften) über die Hamburger Sparkasse Schäden erlitten haben, erhalten keinen Schadensersatz. Die Haspa hat ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht verletzt ( und XI ZR 182/10).

Sachverhalt: Den Anlegern waren in beiden Verfahren Inhaberschuldverschreibungen vermittelt worden, für deren Rückzahlung Lehman Brothers garantierte – im für den Anleger ungünstigsten Fall sollte er am Laufzeitende den angelegten Betrag ohne Zinsen zurück erhalten. Tatsächlich wurden die Zertifikate in der Folge der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 praktisch wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Die beklagte Sparkasse hat in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die Sparkasse ist zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko nicht erkennbar gewesen. Die Sparkasse ist allerdings zur Aufklärung über das vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung ist sie im Streitfall nachgekommen. Sie die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt. In einem solchen Fall bedarf es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfallen. Eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge der verkauften Zertifikate bestand im Streitfall nicht. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, ist grds. nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt; denn dies ist für den Kunden offensichtlich. Nichts anderes gilt, wenn - wie dies hier der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem steht weder die Rechtsprechung zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden kann. Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist schließlich ohne Belang, ob den Anlegern bekannt gewesen ist, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts erfolgt ist. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht war die Sparkasse nicht verpflichtet. Die Annahme einer Pflicht liefe auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären hat.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 145/2011

 

Fundstelle(n):
XAAAF-42645