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Grunderwerbsteuer | Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zu den verfahrensrechtlichen Folgen der rückwirkenden Neuregelung der sog. Ersatzbemessungsgrundlage Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse vom - 0 338 NWB WAAAF-18876).
Hintergrund: Das BVerfG hatte § 8 Abs. 2 GrEStG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine auf den rückwirkende Neuregelung zu treffen (, 1 BvL 14/11). Diese Neuregelung hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 geschaffen. Darin wurden die Verweise in § 8 Abs. 2 GrEStG geändert. Ersatzbemessungsgrundlage in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG ist nunmehr der Grundbesitzwert i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG. Die neuen Regelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG).