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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.09.2011

Einkommensteuer | Verkauf eines unbebauten Gartengrundstücks nicht steuerbegünstigt (BFH)

Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert (; veröffentlicht am ).

Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert (NWB QAAAD-91768 ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Veräußerung eines Privatgrundstücks innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig. Das gilt nicht bei ausschließlicher oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren erfolgter Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Immobilienmakler, erwarb Anfang 1999 ein bebautes Grundstück (Grundstück I). Das Gebäude wurde von seiner Familie überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Zugleich erwarb er das an dieses Grundstück angrenzende Grundstück (Grundstück II). Die ursprünglich zusammengehörenden Grundstücke (Flurstücke 28/9 und 28/7) waren bereits im Jahr 1994 geteilt worden. Im Jahr 2004 teilte der Kläger das Grundstück II in drei eigenständige Grundstücke auf, von denen er eines für 425.000 € verkaufte. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft und legte einen Gewinn von 134.715,77 € der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Das Finanzgericht hat den Veräußerungsgewinn zutreffend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen. Die Privilegierung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greift vorliegend nicht, da der Kläger das Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Sinne der Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des NWB WAAAB-80117) und der einhelligen Auffassung im Schrifttum so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG. Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Neben dem Gebäude selbst wird nach dem Zweck der Vorschrift auch das dazugehörende Grundstück in die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einbezogen. Die Beurteilung der Frage, inwieweit der Grund und Boden eines Wohngrundstücks als "dazugehörendes Grundstück" in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht, ist allerdings in dem Fall ohne Belang, in dem ein unbebautes Grundstück, das an das Wohngrundstück angrenzt und das der Steuerpflichtige vor der Veräußerung als Garten mitbenutzt, veräußert wird, ohne dass es zu einer Aufgabe des Wohnsitzes kommt. Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück ist dann nicht mehr gegeben.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
UAAAF-42591