Sozialhilfe | Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung (BSG)
Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes sind für die Erstausstattung einer Wohnung nicht zu gewähren ().
Leistungen zur Beschaffung eines Fernsehgerätes sind für die Erstausstattung einer Wohnung nicht zu gewähren ().
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger nach seiner Haftentlassung für die Erstausstattung seiner Wohnung Leistungen für einen Fernseher und eine Satellitenanlage beantragt. Die Leistungsgewährung wurde abgelehnt, das Sozialgericht sprach dem Kläger eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung eines Fernsehers i.H.v. 70 € zu. Das Landessozialgericht war dagegen der Auffassung, dass der Kläger nach § 31 Abs 1 Nr. 1 SGB XII einen Anspruch auf einen Fernseher im Rahmen der Erstausstattung seiner neu bezogenen Wohnung hat. Ein Fernsehgerät sei ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der für ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des Bundessozialgerichts weiter aus: Ein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht nicht. Denn ein Fernseher ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Das Gerät dient der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen und ist somit aus dem Regelsatz des SGB XII bzw. der Regelleistung (bzw. ab der Regelbedarfsleistung) nach dem SGB II zu finanzieren.
Quelle: BSG online
Fundstelle(n):
AAAAF-42576