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Online-Nachricht - Montag, 19.09.2011

Kaufrecht | Erfüllungsort der Nacherfüllung (AG)

Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden ().

Sachverhalt: Ein Ehepaar fuhr von außerhalb nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre alten Mercedes MB 100. Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen. Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihnen zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Darauf hin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 Euro von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen. Die Autofirma zahlte jedoch nicht, so dass Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Ehepaar kann die Kosten für die Reparatur nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben haben. Zum einen haben sie mitgeteilt, dass sie gar nicht wollen, dass die Verkäuferin die Reparatur durchführt. Dies stellt eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus haben sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer sind nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu kommt, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen einschränken das Nachbesserungsrecht der Verkäuferin derart ein, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden kann. Im Streitfall waren die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch ist daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser ist damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies ist auch nicht unbillig, schließlich haben die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen.
Exkurs: Der Käufer einer mangelhaften Sache sollte nie vergessen, dass er seine Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, nur geltend machen kann, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Dazu muss er diesem eine Frist setzen und die Ware, sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein, auch wieder zum Verkäufer bringen. Dies mag lästig sein, wenn man die Sache bei einem Verkäufer erworben hat, der weiter weg ist, ist aber Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche.
Quelle: AG München, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
MAAAF-42572