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Online-Nachricht - Montag, 19.09.2011

Einkommensteuer | Kaufkraftausgleich und Auslandsbezüge (EuGH)

Die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung von sog. Auslandsbezügen ist mit Europarecht vereinbar, soweit sie Zulagen, die einem deutschen Beamten gewährt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, nicht dem Progressionsvorbehalt unterwirft, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der in Deutschland arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden (, Rs. Schulz-Delzers und Schulz).

Sachverhalt: Die Eheleute Schulz haben die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland gewählt. Herr Schulz bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Frau Schulz-Delzers ist französische Staatsangehörige und arbeitet in Deutschland als Beamtin des französischen Staates. Sie bezog vom französischen Staat zusätzlich zu ihrem Gehalt zwei Zulagen, die nach dem DBA Frankreich in Deutschland wie ihr Gehalt von der Besteuerung unter Beachtung des Progressionsvorbehalts freigestellt sind. Das Gehalt, das Frau Schulz-Delzers in den beiden im Ausgangsverfahren streitigen Jahren erzielte, wurde in Frankreich der Einkommensbesteuerung unterworfen. Die beiden Zulagen wurden hingegen in Frankreich als nach französischem Recht steuerfreie Einkünfte nicht besteuert. Das deutsche Finanzamt berücksichtigte die Steuerfreiheit dieser beiden Zulagen, unterwarf sie jedoch – ebenso wie das restliche Gehalt – nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Progressionsvorbehalt. Mit ihrer Klage beantragen die Eheleute, die bezogenen Zulagen nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Ihrer Ansicht nach verstößt die Unterwerfung unter den Progressionsvorbehalt gegen Art. 39 EG, da gleichartige Zulagen, die unter den in § 3 Nr. 64 EStG festgelegten Voraussetzungen bezogen würden, nicht dem Progressionsvorbehalt unterlägen.



Hierzu führte der EuGH weiter aus: Das Europarecht garantiert einem Unionsbürger nicht, dass die Verlegung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, steuerneutral ist. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich kann eine solche Verlegung für diesen Bürger je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig sein. Art. 39 EG ist daher dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 3 Nr. 64 EStG nicht entgegensteht, wonach Zulagen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die einem Beamten eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts am Dienstort gewährt werden, bei der Bestimmung des auf andere Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in dem ersten Mitgliedstaat anwendbaren Steuersatzes unberücksichtigt bleiben, während vergleichbare Zulagen, die einem Beamten dieses anderen Mitgliedstaats gewährt werden, der im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats arbeitet, bei der Bestimmung dieses Steuersatzes berücksichtigt werden.

Quelle: EuGH online

Hinweis: Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie in der Rechtssprechungsdatenbank der Europäischen Union (EUR-Lex). Zu deren Homepage gelangen Sie hier.


 

Fundstelle(n):
NAAAF-42563