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Online-Nachricht - Freitag, 16.09.2011

Einkommensteuer | Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen (BFH)

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte. Das Wahlrecht betrifft den Behinderten-Pauschbetrag insgesamt. Eine Differenzierung zwischen dem erhöhten Pauschbetrag für Hilflose und/oder Blinde und dem "allgemeine" Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG sieht das Gesetz nicht vor (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen ab einem bestimmten Behinderungsgrad anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Höhe des Pauschbetrag richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und beträgt maximal 1.420 EUR (§ 33b Abs. 3 S. 2 EStG). Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro (§ 33b Abs. 3 S. 3 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger ist querschnittsgelähmt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 bis 2007) machte er u.a. den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 EUR geltend (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Außerdem erklärte er Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG. Das Finanzamt kürzte die geltend gemachten Aufwendungen um den Pauschbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und wandte sich gegen die Kürzung um den vollen Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, da nach seiner Auffassung lediglich die Differenz zum Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG (3.700 EUR - 1.420 EUR = 2.280 EUR) abgezogen werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die geltend gemachten Pflegekosten nicht nur um den "erhöhten Pflegepauschbetrag", sondern auch um den "allgemeinen Freibetrag" wegen der 100%-igen Erwerbsminderung in Höhe von 1.420 EUR gekürzt werden sollten. Die Klage blieb erfolglos.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Nach § 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, "an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33" einen Pauschbetrag geltend machen. Der insoweit klare Gesetzeswortlaut schließt nach Auffassung des erkennenden Senats aus, dass der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG und außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nebeneinander geltend gemacht werden können. § 33b EStG soll als Vereinfachungsregelung laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Der Ansatz des Pauschbetrages bedeutet eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen, der die entsprechenden Aufwendungen nicht nachzuweisen braucht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Behindertenpauschbetrag des § 33b EStG in verschiedene, nach dem Grad der Behinderung gestaffelte "allgemeine" und "spezielle" Pauschbeträge zu unterteilen ist. Es handelt sich nach dem Wortlaut um einen einheitlichen Pauschbetrag, der allerdings nach dem Grad der Behinderung gestaffelt wird. Nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG erhöht sich (lediglich) der Pauschbetrag nach Satz 2.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
YAAAF-42555