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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.09.2011

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ein verheiratetes Kind (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass bei der sog. Jahresgrenzbetragsberechnung für das Kindergeld Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten nicht, solche an dessen eigenes Kind im Grundsatz allenfalls in hälftiger Höhe Einkünfte mindernd berücksichtigt werden können. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleitungen als außergewöhnliche Belastungen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden darf, sondern konkret zu bestimmen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob sich der Sachverhalt im In- oder Ausland ereignet (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Eltern eines verheirateten Kindes haben für dieses grundsätzlich keinen Anspruch auf die Kinderfreibeträge mehr, weil mit der Eheschließung des Kindes nicht mehr die Eltern vorrangig, sondern der Ehegatte des Kindes zu seinem Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall. Danach ist ein solcher Fall anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Ein Mangelfall liegt im Streitfall aber nicht vor, weil bereits die Einkünfte des Sohnes des Klägers den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten. Etwaige Unterhaltsleistungen an dessen Ehefrau sind - wie der Senat jüngst entschieden hat (vgl. NWB ZAAAD-89815) - bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen. Dahinstehen kann, ob etwaige Unterhaltsleistungen des Sohnes an dessen Kind zu berücksichtigen sind. Jedenfalls scheidet ein höherer als hälftiger Abzug der typisierend - nach der in Abschn. 63.4.1.1 Abs. 2 NWB QAAAD-88590 (BStBl 2004 I S. 742, 773) genannten Methode - zu ermittelnden Unterhaltsbelastung aus.

Anmerkung: Das Finanzgericht hatte im Streitfall noch nicht geprüft, ob die von den Klägern erbrachten Unterhaltsleistungen an den verheirateten Sohn u.U. als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (§ 33a Abs. 1 EStG). Der BFH hat die Rechtssache daher an das Finanzgericht zurückverwiesen und klargestellt, dass das Finanzgericht dabei auch die neue Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen haben wird ( NWB AAAAD-49286 und v. - NWB TAAAD-55216). Das bedeutet, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nach § 1602 BGB nicht mehr typisierend unterstellt werden darf, sondern konkret zu bestimmen ist. Dies muss nach Auffassung des erkennenden Senats unabhängig davon gelten, ob sich der Sachverhalt im In- oder Ausland ereignet. Gerade die letzte Aussage ist bemerkenswert, da der BFH damit der Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu nämlich wie folgt geäußert: „Da die Urteile zu Auslandssachverhalten ergangen sind, ist an der vereinfachenden Richtlinienregelung R 33 a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR für Inlandssachverhalte festzuhalten“ ( – 260; ebenso NWB GAAAD-62357 - akt. Kurzinfo ESt 2/2007).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
UAAAF-42539