Einkommensteuer | Expedientenrabatte als Arbeitslohn (FG)
Vorteile einer angestellten Reisverkehrskauffrau aus der Inanspruchnahme von Expedientenrabatten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn ().
Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Sie müssen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein und können auch von Dritten erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist angestellte Reiseverkehrskauffrau. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vermittelte sie u.a. Reisen eines bestimmten Anbieters, der sog. S1-Gruppe. In diesem Zusammenhang wurde sie Mitglied des "S1-Partner-Clubs". Hintergrund dieser Mitgliedschaft war es, den Mitgliedern pro vermittelter "S1-Reise" individuelle Punktegutschriften, die auf einem speziellen Konto gutgeschrieben wurden, zu gewähren. Die Punkte konnten u.a. für eigene Reisen (z.B. für rabattierte Hotelaufenthalte) eingesetzt werden. Das Finanzamt unterwarf den hieraus resultierenden geldwerten Vorteil der Besteuerung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Klägerin hat Arbeitslohn von dritter Seite bezogen. Die Reisevorteile aus dem "S1-Partner-Club"-Programm erhielt sie in ihrer Eigenschaft als angestellte Reiseverkehrskauffrau. Die Punktgutschriften wurden im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin zu erbringen hatte, gewährt. Dass sie nicht verpflichtet war, die jeweils punktesubventionierte Reise zu vermitteln, sondern auch andere Reisen hätte vermitteln können, ändert hieran nichts. Auch musste die Klägerin die Vorteilsgewährungen aus dem "S1-Partner-Club"-Programm als "Frucht" ihrer Arbeitsleistung ansehen. Die verbilligte bzw. unentgeltliche Inanspruchnahme von Reiseleistungen ist in der Touristikbranche - auch aufgrund des verhältnismäßig geringen Grundgehalts für die Touristiker - ein Regelfall und ein zusätzlicher Entgeltfaktor. Auch waren die Reisen zumindest erheblich privat veranlasst, da sie nicht in der Dienst-, sondern in der Urlaubszeit der Klägerin und auch überwiegend in Begleitung ihres Lebensgefährten erfolgten. Steuerbefreiungsvorschriften greifen vorliegend nicht. Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 51 EStG (Steuerbefreiung von Trinkgeldern) kommt nicht in Betracht. Denn die Vorschrift soll lediglich praktische Probleme im Verwaltungsvollzug in Bezug auf die regelmäßig nicht aufgezeichnete Trinkgeldvergabe vermeiden. Im Gegensatz dazu ergaben sich vorliegend Zugang und Inanspruchnahme der Punktegutschriften unmissverständlich aus dem jederzeit einsehbaren Mitglieds-Punktekonto. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 38 EStG scheitert daran, dass die Sachprämien nicht in einem "jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren" gewährt wurden.
Anmerkung: Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Zu der Datenbank gelangen Sie hier.
Fundstelle(n):
SAAAF-42531