Abgabenordnung | Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft (FG)
Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist nicht verfassungswidrig ( rechtskräftig).
Hintergrund: Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Für die Bearbeitung solcher Anträge werden Gebühren erhoben, die nach dem Wert berechnet werden, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Einzelheiten sind in § 89 Abs. 2 bis 5 AO geregelt.
Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft hatte an das Finanzamt (FA) ein Auskunftsbegehren zum deutschen Besteuerungsrecht, zum Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung gerichtet. Im anschließenden Schriftverkehr mit dem FA nahm die Aktiengesellschaft das Auskunftsbegehren bis auf den Antrag auf verbindliche Bestätigung der Buchtwertfortführung zurück. Diesen verbliebenen Auskunftsantrag lehnte das FA wegen formeller Unzulänglichkeiten der Antragstellung ab. Zudem setzte es für die Bearbeitung des Auskunftsantrags unter Ansatz eines sog. Gegenstandswerts eine Gebühr von mehreren tausend Euro fest. Nach Ansicht der Aktiengesellschaft ist die Gebührenfestsetzung verfassungswidrig. Das Deutsche Steuerrecht sei derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein müsse, sich bei dem zuständigen FA über die steuerliche Würdigung einer beabsichtigten Maßnahme rückzuversichern. Es sei unangemessen, die Finanzbehörden für die im Rahmen ihrer täglichen Arbeit anfallenden Aufgaben noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Zudem stelle eine bloße Ablehnung keine Bearbeitung dar. Die möglichen steuerlichen Folgen seien von existenzieller Bedeutung gewesen, weshalb sie auf eine verbindliche Auskunft des FA angewiesen sei.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Gebührenbescheid entspricht dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO. Das FA hat auf Antrag der Aktiengesellschaft ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge es den Antrag auch bearbeitet hat. Bereits dies löst die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt eine Bearbeitung nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss kommt oder dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen ist. Ausreichend ist, dass das FA aufgrund des Antrags tatsächlich tätig wird. Dies war vorliegend angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Fall. Die Gebühr kann auch nicht ermäßigt werden, weil die Aktiengesellschaft ihren verbliebenen Auskunftsantrag zur Buchwertfortführung trotz des Hinweises des FA auf die beabsichtigte Ablehnung nicht zurückgenommen hat. Schließlich sind die vom FA angewandten gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 AO mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und gegen das sog. Übermaßverbot liegt wegen des Aspektes der Deckung der Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand und wegen des Aspektes der sog. Vorteilsabschöpfung nicht vor.
Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
NAAAF-42524