Online-Nachricht - Montag, 12.09.2011

Einkommensteuer | Verluste aus Wertpapiergeschäften als betriebliche Verluste (BFH)

Wertpapiere können dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Freiberuflers zugerechnet werden. Hierfür bedarf es einer nach außen verbindlich manifestierten Widmung (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Ärztin selbständig tätig. Zur Finanzierung eines PKW nahm sie ein betriebliches Darlehen in Höhe von umgerechnet rund 33.000 € auf. Als Sicherheit für das Darlehen verpfändete sie ein Wertpapierdepot an die Bank. Die Verluste aus den Wertpapiergeschäften des Depots wollte sie als betriebliche Verluste erfassen lassen.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Wertpapiere sind nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen der Arztpraxis zuzurechnen. Es fehlt im Streitfall an der erforderlichen eindeutig nach außen verbindlich manifestierten, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmung, das Depot zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden. Die Zugehörigkeit des Depots zum Betriebsvermögen der Praxis ist den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Depot-Unterlagen und Kontenplan) nicht zu entnehmen. Eine zeitnahe Dokumentation der Widmung war ebenfalls nicht erfolgt. Denn die Klägerin hatte die Wertpapiere zunächst nicht in ihrer Gewinnermittlung berücksichtigt, sondern diese erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-42523