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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.09.2011

Bilanzierung | Abzug des "Bearbeitungsentgelts" für einen Kredit (BFH)

Der sofortige Abzug für ein bei Vertragsschluss zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" zur Erlangung eines öffentlich geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Etwas anderes gilt, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist (; veröffentlicht am ).

Der sofortige Abzug für ein bei Vertragsschluss zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" zur Erlangung eines öffentlich geförderten Darlehens ist möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Etwas anderes gilt, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist ( NWB KAAAD-90759 ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH - nahm für die Finanzierung eines Möbelhauses mehrere öffentlich geförderte Darlehen auf. Die teilweise bei Vertragsschluss angefallenen Bearbeitungsentgelte behandelte sie im Rahmen ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2001 als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das FA dagegen vertrat die Auffassung, dass das Bearbeitungsentgelt auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen ist und legte den Änderungsbescheiden entsprechende aktive RAP zugrunde.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Aufwand "für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag" liegt vor, wenn der Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht. Nach der BFH-Rechtsprechung kommt hierbei dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, ob der Empfänger die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Ein Vorleistungscharakter ist dann zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat (z.B. NWB EAAAA-91768). Darf der Empfänger die Zahlung dagegen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten, spricht dies gegen die Zeitraumbezogenheit der Gegenleistung (vgl. NWB FAAAA-94607). Etwas anderes gilt in letzterem Fall, wenn das Dauerschuldverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Diese Grundsätze sind auch auf die im Rahmen von Darlehensverhältnissen vereinbarten einmaligen Leistungen des Darlehensnehmers anzuwenden. Kann somit eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden (laufzeitunabhängige Vergütung), ist die Zahlung grundsätzlich nicht aktiv abzugrenzen. Etwas anderes gilt dann, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option, mit einer Kündigung also nicht ernsthaft zu rechnen ist. Im Streitfall muss nun noch durch das FG geprüft werden, welche Kündigungsmöglichkeiten die Vertragsparteien vereinbart hatten und welche Bedeutung eine etwa vereinbarte Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund in deren Augen hatte.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Beurteilung eröffnet eine Gestaltungsmöglichkeit. Wird vereinbart, dass der Kredit vor Ablauf der Laufzeit kündbar ist und im Kündigungsfall keine (teilweise) Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts erfolgt, entfällt grundsätzlich die aktive Rechnungsabgrenzung, es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit steht nur auf dem Papier. Der Kreditgeber darf dann aber auch keine passive Rechnungsabgrenzung vornehmen. Wann im Einzelnen die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit nicht ernsthaft und deshalb irrelevant ist, lässt der BFH nicht erkennen. Möglicherweise könnte eine extrem geringe Verzinsung ein Indiz sein.


 

Fundstelle(n):
JAAAF-42508