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Online-Nachricht - Freitag, 02.09.2011

Erbschaftsteuer | Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger (FG)

Die Veräußerung der Geschäftsanteile einer zum Nachlass gehörenden GmbH & Co. KG durch den Nachlasspfleger ist eine schädliche Verfügung über den Geschäftsanteil i.S. des § 13a Abs. 5 ErbStG, die sich der Erbe zurechnen lassen muss ().

Hintergrund: Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 und Nr. 4 S. 1 ErbStG a.F. fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb unter anderem einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG beziehungsweise Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Abs. 4 Nr. 3 veräußert.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Wegfall des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG a.F. tritt unabhängig davon ein, aus welchen Gründen das begünstigt erworbene Betriebsvermögen bzw. der Geschäftsanteil veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine teleologische Reduktion auf Fälle der freiwilligen Veräußerung oder Betriebsaufgabe durch den Erwerber ist nicht geboten. Der Kläger muss sich im Streitfall die Veräußerung der Geschäftsanteile durch den Nachlasspfleger zurechnen lassen. Die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht gem. § 1960 Abs. 2 BGB dient ausschließlich der Vertretung der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben zur Wahrung ihrer Interessen. Soweit dem Nachlasspfleger die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses übertragen ist, ist er deren gesetzlicher Vertreter. Seine Vertretungsmacht ist für alle im Rahmen seines Wirkungskreises abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die nicht gerichtlicher Genehmigung bedürfen, nach außen unumschränkt. Die zur Wirksamkeit des Kaufvertrages möglicherweise nach Maßgabe der §§ 1915, 1822 Nr. 1 BGB erforderliche Genehmigung durch das Nachlassgericht erfolgte im Streitfall nachträglich (§ 1829 Abs. 1 BGB) durch mit der Folge, dass der Kläger sich die Veräußerung der Geschäftsanteile durch den als sein gesetzlicher Vertreter handelnden Nachlasspflegers zurechnen lassen muss.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
CAAAF-42490