Einkommensteuer | Keine Ansparabschreibung für Software (BFH)
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies gilt grundsätzlich auch für Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist (; veröffentlicht am ).
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies gilt grundsätzlich auch für Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist (
NWB UAAAD-90413
; veröffentlicht am ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Beweglich oder unbeweglich können nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter sein (bspw. NWB YAAAA-91449 sowie v. - NWB VAAAA-92409; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 335). Für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt eine Ansparabschreibung daher nicht in Betracht. Bei einheitlichen Wirtschaftsgütern, die sich aus materiellen und immateriellen Komponenten zusammensetzen, entscheide die im Vordergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung über deren Qualifikation. Entscheidend sei, ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankomme, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukomme oder ob sie lediglich als "Träger" den immateriellen Gehalt festhalten soll. Danach seien Computerprogramme jedweder Art grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und somit aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt seien, unkörperlicher Natur und somit immaterielle Wirtschaftsgüter. Denn der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts beschränke sich auf den Datenträger, der lediglich dazu diene, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitze der Datenträger nicht. Er verliere in der Regel mit der einmaligen Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung, sei allenfalls mit einer schützenden Verpackung vergleichbar.
Hinweis: Das Gericht hat im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen, ob es im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der in R 31a EStR 2001 bzw. R 5.5 Abs. 1 EStR 2008 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, nach der Trivialprogramme bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 800 DM bzw. 410 € stets als Trivialprogramme gelten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Die Unterscheidung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist - wie der Fall zeigt - von großer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot, wenn sie unentgeltlich erworben wurden. Im Übrigen können für immaterielle Wirtschaftsgüter weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) noch die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind) oder Investitionszulagen in Anspruch genommen werden. Nach dem jeweiligen Gesetzeswortlaut sind zwar nur bewegliche Anlagegüter begünstigt. Damit sind aber zugleich immaterielle Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, weil sie sich einer Unterscheidung hinsichtlich Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit entziehen. Die hier zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. ergangene Entscheidung ist auch auf den seit dem VZ 2007 zu gewährenden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG anzuwenden und bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG).
Fundstelle(n):
YAAAF-42474