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Online-Nachricht - Freitag, 26.08.2011

Einkommensteuer | Steuerpflicht von Sparanteilszinsen bei einer Lebensversicherung (FG)

Werden bei einer im Jahr 1993 abgeschlossenen Lebensversicherung gegen Einmalzahlung nach Ablauf der Versicherungszeit im Jahr 2006 bei der gewählten Kapitalabfindung sog. Sparanteilszinsen ausgezahlt, sind diese steuerpflichtig (; rechtskräftig).

Hintergrund: Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf der Versicherungszeit im Rahmen der Auszahlung als Kapitalabfindung ausgezahlten Sparanteilszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen grds. auch Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Zweck dieser Freistellung ist die Förderung eigenverantwortlicher Vorsorgeleistungen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte 1993 gegen Zahlung eines Einmalbetrages eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr) abgeschlossen. Nach Ablauf der Versicherungszeit wählte die Klägerin im Streitjahr 2006 die Auszahlung als Kapitalabfindung. Die Versicherung bestätigte, dass für den Zeitraum 1993 bis zum 2006 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F., Stand: ) rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR angefallen und an die Klägerin ausgezahlt worden seien.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt nur in Betracht, wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 enthält eine abschließende Aufzählung der begünstigten Versicherungsverträge. Ein Kapitallebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei sind.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
FAAAF-42463