Einkommensteuer | Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung (FG)
Die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der Umzug aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses der bisher im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung durch den Vermieter erforderlich wurde ().
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Sachverhalt: Im Streitfall war der Kläger, der bereits eine doppelte Haushaltsführung unterhielt, in eine andere Wohnung am Beschäftigungsort umgezogen, da ihm die vorherige Wohnung gekündigt worden war. Die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Da das Bewohnen einer Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, seien auch die Kosten für einen Wechsel der Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstelle und private Gründe nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten.
Hierzu führte das FG weiter aus: Der Kläger kann die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung dem Grunde nach als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Da es nach der neueren BFH-Rechtsprechung auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht ankommt (diese liegt sogar vor, wenn der Familienwohnsitz aus privaten Gründen bewusst vom Beschäftigungsort wegverlegt wird, vgl. NWB OAAAD-22115), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger seine Wohnung gewechselt hat. Entscheidend ist, dass diese nicht größer als 60 qm ist (vgl. u.a. NWB MAAAC-53704 sowie Urteil v. - NWB LAAAD-45059). Diese Vorgabe hatte der Kläger vorliegend beachtet. Unbeachtlich war auch, dass der Kläger gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte vorgehen können. Denn es ist nach der BFH-Rechtsprechung - Mißbrauchsfälle wie bspw. ständiger Wohnungswechsel ausgenommen - die freie Entscheidung eines Steuerpflichtigen, ob er die zu Beginn der doppelten Haushaltsführung vorliegende Wohnsituation über Jahre hinweg beibehält oder nicht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-42431