Online-Nachricht - Donnerstag, 18.08.2011

Umsatzsteuer | Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (FG)

Das FG Düsseldorf hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer sich im Hinblick auf die Person und die Anschrift des Abnehmers auf den Gutglaubensschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG berufen kann (; Revision zugelassen; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist bei Barverkäufen hochwertiger Pkw zu verlangen, dass er sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege vorlegen kann ( NWB DAAAD-26248).

Sachverhalt: Die Klägerin veräußerte im Streitfall zwei gebrauchte Pkw an eine GmbH mit Sitz in Luxemburg gegen Barzahlung. Zuvor nahm eine Person, die sich als Geschäftsführer ausgab, Kontakt mit der Klägerin auf. Die Fahrzeuge wurden später durch Herrn "M" abgeholt, der als Beauftragter auftrat. Herr "M" versicherte mit seiner Unterschrift, die Kfz nach Luxemburg auszuführen. Die Klägerin ist zudem in Besitz der folgenden Unterlagen:

  • Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister über die Eintragung der GmbH mit Hinweis auf den Geschäftsführer;

  • Ein Schreiben mit Briefkopf der GmbH mit Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises des Geschäftsführers.

  • Eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn "M", die eine ähnliche Unterschrift wie das vorgenannte Schreiben sowie die USt-IdNr. der GmbH enthält.

  • Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises von Herrn "M".  

Das Finanzamt stellte später fest, dass die GmbH zur Zeit der Lieferung nicht mehr existierte. Des Weiteren handelte es sich bei den Personalausweisen des vermeintlichen Geschäftsführers und des Abholers um Fälschungen. Das Finanzamt versagte daher die Steuerfreiheit. Mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Abnehmer der Fahrzeuge seien die Voraussetzungen des § 6a UStG i.V.m. § 17c UStDV nicht erfüllt. Die Frage des Vertrauensschutzes stelle sich nach Ansicht des Finanzamtes im Streitfall nicht.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Klägerin hat die formellen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV sämtlich erfüllt. Soweit die Klägerin nicht den tatsächlichen Abnehmer der Fahrzeuge aufgezeichnet hat, beruhte dies auf unrichtigen Angaben der auf Erwerberseite aufgetretenen Personen und konnte von der Klägerin auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkannt werden. Die Klägerin hat auch nicht dadurch Sorgfaltspflichten verletzt, dass sie über die vermeintliche Abnehmerin keine weiteren Erkundigungen eingeholt hat. Nach Ansicht des erkennenden Senats reichte der der Klägerin vorliegende Handels- und Gesellschaftsregisterauszug insoweit aus. Auch die Tatsache, dass dieser bereits mehr als 20 Monat alt war, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sitzverlegung vor, und die übrigen der Klägerin vorliegenden Unterlagen waren plausibel. Ohne Bedeutung ist auch, dass die Klägerin sich über die USt-IdNr. nur im Wege einer einfachen und nicht im Wege einer qualifizierten Bestätigungsanfrage vergewissert hat. Dies hätte nur dann Bedeutung, wenn die in den Ausgangsrechnungen aufgeführte USt-IdNr. unrichtig wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Quelle: FG Düsseldorf online

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42424