Einkommensteuer | Türkischer Konsulatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig (FG)
Ein Angestellter des türkischen Generalkonsulats mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist mit seinen Einkünften in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ().
Hierzu führte das FG weiter aus: Der Kläger war im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er seinen Wohnsitz im Inland unterhielt. Eine Steuerbefreiung gemäß den Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom über diplomatische Beziehungen (WÜD) und des Wiener Übereinkommens vom über konsularische Beziehungen (WÜK) kam nicht in Betracht, da die einschlägigen Normen voraussetzen, dass der Kläger weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch im Inland ständig ansässig ist, was vorliegend nicht der Fall war. Auch Art. 15 Abs. 1 DBA Türkei schließt das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht aus. Denn Art. 19 DBA Türkei weist als Spezialvorschrift zu Art. 15 DBA im Falle von Vergütungen aus öffentlichen Kassen der Türkei ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht zu, welches jedoch nicht ausschließlich ist. Daneben bleibt auch der Wohnsitzstaat steuerberechtigt. Die hieraus resultierende Doppelbesteuerung werde durch die Anrechnung der türkischen Steuer vermieden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-42411