Einkommensteuer | Verkauf einer Idee ohne Verwertungsreife (FG)
Bei dem Verkauf der Beschreibung einer Idee, die keine gewerbliche Verwertungsreife hat, fehlt es an der für eine Steuerbarkeit nach § 18 EStG notwendigen Nachhaltigkeit ().
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Personengesellschaft, hatte zwei Gebrauchsmuster an eine Musikproduktionsfirma verkauft. Hierbei handelte es sich um Beschriftungseinrichtungen für CD´s. Das Finanzamt sah die aus dem Verkauf der Gebrauchsmuster erzielten Erlöse als solche aus selbständiger Arbeit an und stellte diese gesondert und einheitlich fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führte das FG weiter aus: Die Voraussetzungen für die Besteuerung der Verkaufserlöse liegen im Streitfall nicht vor, da die für eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit notwendige Nachhaltigkeit nicht anzunehmen ist. Denn die von der Klägerin entwickelten Gebrauchsmuster sind nach Überzeugung des Gerichts lediglich die Beschreibung einer Idee, der die gewerbliche Verwertungsreife erkennbar fehlt. Es handele sich vielmehr um eine Zufallserfindung, die mangels Nachhaltigkeit nicht den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sei (so NWB DAAAA-96284). Dass eine Eintragung der Erfindung nach dem GebMG möglich war, stehe der Beurteilung als „bloße Idee” nicht entgegen. Eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG scheide bei einer Zufallserfindung ebenfalls aus, da ein Anschaffungsvorgang fehle ( NWB RAAAB-14623).
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-42409