Einkommensteuer | Zahlungen an die Stiefmutter als dauernde Last (FG)
Der Vermögensübergeber kann Versorgungsleistungen auch für bestimmte dritte Personen vorbehalten, die dem Generationennachfolge-Verbund angehören. In diesem Sinne kann Leistender ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein, der an einen Stiefelternteil Versorgungsleistungen erbringt, der in Gütertrennung geheiratet wird und aufgrund Erbvertrags mit Rücksicht auf die Begründung der Versorgungsverpflichtung des Vermögensübernehmers auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen (Renten oder dauernde Lasten), die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung geleistet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, sind die Versorgungsleistungen beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1b EStG steuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Vater und seine "neue" Ehefrau unterzeichneten vor der Hochzeit einen Ehe- und Erbvertrag. Hierin vereinbarten sie u.a. die Gütertrennung und einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht. Darüber hinaus gewährte der Vater seiner Ehefrau ein Vermächtnis, wonach diese den Nießbrauch an dem Grundbesitz erhielt. Einige Zeit später änderten der Vater und seine Ehefrau den Erbvertrag und bestimmten, dass seine Erben im Wege eines Vermächtnisses zugunsten der Stiefmutter verpflichtet werden, an diese eine monatliche Rente zu zahlen. Zudem erhielt die Stiefmutter den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundbesitz, solange sie das betreffende Objekt bewohnte. Bei Beendigung des Nießbrauchs sollte sich die an die Stiefmutter zu zahlende Rente erhöhen. Die nach dem Tode des Vaters erfolgten Zahlungen des Klägers an seine Stiefmutter wollte das Finanzamt nicht als dauernde Last berücksichtigen. Da die Stiefmutter bereits vor Aussetzung des Vermächtnisses über Versorgungszahlungen auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet habe, scheide sie im konkreten Fall aus dem Generationennachfolge-Verbund aus.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Vermögensübergeber kann im Fall einer Vermögensübergabe von Todeswegen Versorgungsleistungen auch für bestimmte dritte Personen vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt zugunsten Dritter setzt voraus, dass diese Personen dem sogenannten Generationennachfolge-Verbund angehören. Hierzu zählen solche Personen, die gegenüber dem Erben Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden. Diese Personen müssen einen eigenen Vermögenswert übertragen ( NWB PAAAB-88044, unter 3.d.). Dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Die Stiefmutter des Klägers verfügte durch das Vermächtnis anlässlich der Hochzeit über einen eigenen Vermögenswert (Nießbrauch an dem Grundbesitz). Im Endeffekt hat die Stiefmutter auf ihr Vermächtnis bezüglich des Grundstücks zugunsten einer monatlichen Zahlung verzichtet. Hierin ist eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu sehen. Dabei ist unschädlich, dass der Pflichtteilsverzicht bereits vor der Eheschließung vereinbart wurde. Der Pflichtteilsverzicht gegen ein Vermächtnis wurde in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Eheschließung vereinbart und entsprach damit dem Gesamtplan der (zukünftigen) Eheleute zur Versorgung der (zukünftigen) Ehefrau im Verhältnis zu ihren (zukünftigen) Stiefkindern.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, den Umfang der Personen, die zum Generationennachfolge-Verbund gehören, ggfs. weiter zu präzisieren. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Durch das JStG 2008 wurde die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) reformiert. Seitdem können nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile sowie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn mindestens eine 50%ige Beteiligung übertragen wird, gegen wiederkehrende Leistungen im Wege dieses Rechtsinstituts übertragen werden (vgl. hierzu NWB RAAAD-39637).
Fundstelle(n):
DAAAF-42403