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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.08.2011

Sozialrecht | Auch Zusatzbeiträge der DAK unwirksam (SG)

Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht ihrer Mitglieder hinweisen. Wie schon die City BKK erfüllte auch die DAK ihre Hinweispflicht nicht. Ein im Kleingedruckten eines Informationsschreibens unter der Überschrift "Rechtsgrundlagen" verstecktes Gesetzeszitat reicht als Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung besteht keine Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen (; S 73 KR 15/11).

Sachverhalt: Die beklagte DAK teilte den Klägern im Februar 2010 mit, dass ab Februar von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von monatlich 8 Euro erhoben werde. Dieses Schreiben endete auf der ersten Seite „Mit freundlichem Gruß“. Ein Sonderkündigungsrecht fand auf dieser Seite keine Erwähnung. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Wir möchten Ihnen die Zahlung des Zusatzbeitrages so einfach und bequem wie möglich machen:“, der zweite: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der zweite Textblock war in deutlich kleinerer Schrift als der Text der Vorderseite und des ersten Textblocks dargestellt. Als sechster Unterpunkt im zweiten Textblock erfolgten Ausführungen unter der Überschrift: „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Darin fand sich das wortwörtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V.



Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Informationsschreiben vom Februar 2010 hat keine ausreichende Aufklärung enthalten. Vielmehr ist der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht unter der sachfremden Überschrift „Rechtsgrundlagen“ im Kleingedruckten versteckt gewesen und damit bewusst der Aufmerksamkeit der Empfänger entzogen worden. Der Hinweis muss jedoch klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Er muss durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass ihm ein Gestaltungsrecht, nämlich die Möglichkeit zur Kündigung zusteht, er also den Zusatzbeitrag durch einen Kassenwechsel vermeiden kann. Auch der Beitrag in der Mitgliederzeitschrift und die Angaben im Internet sind im Streitfall nicht ausreichend gewesen, um die Pflicht zur individuellen Information jedes Mitglieds zu erfüllen. Es gibt im Übrigen auch keinen Nachweis, ob die Kläger die Zeitschrift überhaupt tatsächlich erhalten haben.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Beteiligten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden. Schriftliche Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
FAAAF-42382