Verfahrensrecht | Androhung von Verzögerungsgeld kein VA (FG)
Die Androhung eines Verzögerungsgeldes ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ().
Die Androhung eines Verzögerungsgeldes ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ().
Hintergrund: Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 € u.a. dann festgesetzt werden, wenn ein Unternehmen der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH (A) die Vorlage bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das FA mit Schreiben v. die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde angekündigt, ein Verzögerungsgeld von 2.500 € festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruch) beigefügt. Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom “ vertrat die A u.a. die Ansicht, der angefochtene Verwaltungsakt sei nicht hinreichend bestimmt. Das FA wies den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die A mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung sind nicht gegeben. Es fehle im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt. A wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des FA vom handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das FA ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keine Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage eines Verzögerungsgeldes habe das FA keine Entscheidung getroffen. Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim - hier nicht gegebenen - Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff AO) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO) nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des FA vom nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.
Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
EAAAF-42378