Gewerbesteuer | Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis (BFH)
Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die - unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) - getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen; die Summe ist um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder - auf einer zweiten Stufe - durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Im Streitfall steht der Verwaltungs-GmbH die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht zu. Zwar erfüllte die Verwaltungs-GmbH im Streitjahr alle Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; danach ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Die Verwaltungs-GmbH war allerdings - ebenso wie die Handels-GmbH, an die sie ihren Grundbesitz vermietete - gewerbesteuerrechtlich Organgesellschaft. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen (methodisch im Wege einer sog. teleologischen Reduktion), von der Anwendung der erweiterten Kürzung abzusehen.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen ist der BFH durch steuerverschärfende teleologische Gesetzesauslegung ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der zum Organkreis gehörenden Gesellschaften und ihrer eigenständigen Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung gelangt. Begründet wird dies damit, dass Einflüsse aus Rechtsgeschäften zwischen den zum Organkreis gehörenden Rechtsträgern − insbesondere Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG − generell bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert werden. Liegt keine Organschaft vor, genießt eine Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung, auch wenn sie ihren Grundbesitz an eine von ihren Gesellschaftern beherrschten Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt.
Fundstelle(n):
MAAAF-42371