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Online-Nachricht - Freitag, 05.08.2011

Grunderwerbsteuer | Nachträgliche Kaufpreisminderung durch Eigenprovision (FG)

Wird am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb von noch zu errichtenden Eigentumswohnungen vereinbart, dass mit Abschluss der Grundstückskaufverträge ein Anspruch auf Zahlung einer Provision besteht, deren Zahlung zur Kaufpreisminderung und innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Kaufverträge tatsächlich erfolgt, mindert die Provisionszahlung die Grunderwerbsteuer ().

Wird am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb von noch zu errichtenden Eigentumswohnungen vereinbart, dass mit Abschluss der Grundstückskaufverträge ein Anspruch auf Zahlung einer Provision besteht, deren Zahlung zur Kaufpreisminderung und innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Kaufverträge tatsächlich erfolgt, mindert die Provisionszahlung die Grunderwerbsteuer (NWB JAAAD-87431). 
Hintergrund: Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Grunderwerbsteuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb als Bauträger insgesamt 3 noch zu errichtende Eigentumswohnungen. Die Kaufverträge wurden am in notarieller Form geschlossen. Schon am hatten die Vertragsparteien schriftlich vereinbart, dass die Klägerin mit dem formgültigen Abschluss der Wohnungseigentumskaufverträge gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung einer Provision erwerbe. Weiter heißt es: „Diese Provision stellt aufgrund der fehlenden Gegenleistung des Käufers an den Verkäufer wirtschaftlich eine Kaufpreisminderung in Form einer sog. Eigenprovision dar (vgl. NWB TAAAB-26548). Die Klägerin zahlte die notariell beurkundeten Kaufpreise vollständig. Die Auszahlung der „Eigenprovision” an die Klägerin erfolgte in zwei Raten von November 2009 bis Februar 2010.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Maßgebend für die Entstehung und Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist grds. die vereinbarte Gegenleistung des Käufers. Allerdings sind innerhalb von zwei Jahren stattfindende Herabsetzungen der Gegenleistung auf Antrag zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier. Der wirksam vereinbarte Kaufpreis wurde nachträglich durch die gesonderte schriftliche Vereinbarung der „Eigenprovision” herabgesetzt, § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Denn es liegt eine Vereinbarung v. zwischen den Vertragsparteien vor, die ausdrücklich eine Minderung des Kaufpreises und damit eine Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück beinhaltet. Die Herabsetzung fand auch innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Grunderwerbsteuer statt. Dem steht nicht entgegen, dass die Minderung schon vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vereinbart wurde. Denn jedenfalls sollte nach dem klaren Wortlaut der „Verpflichtungserklärung” v. der Provisionsanspruch als Minderung des geschuldeten Kaufpreises erst durch Abschluss des notariellen Kaufvertrages und damit nach wirksamer Begründung der dort vereinbarten Kaufpreiszahlungsverpflichtung entstehen. Bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages aber entstand gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die Steuer.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
SAAAF-42356