Verfahrensrecht | Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer (FG)
Erklärt ein Selbständiger in mehreren Jahren versehentlich die abgeführte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe und lässt sich weder den Einkommensteuererklärungen noch den Umsatzsteuererklärungen entnehmen, ob und wie viel Umsatzsteuer jeweils abgeführt wurde, beruht die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der gezahlten Umsatzsteuer nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit ().
Hintergrund: Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 AO).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Zwar ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn die Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde jedoch nur Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, berichtigen. Vorliegend liegt weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler, jedoch auch keine diesen ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor. Zu den ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gehört auch die versehentliche Nichtberücksichtigung von feststehenden Tatsachen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist. Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter – ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht – jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist hingegen kein Fehler, der auf ein bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen ist (zutreffend NWB HAAAD-30586).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-42355