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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.01.2016

Einkommensteuer | Ermittlung des Veräußerungsgewinns beim Aktientausch (BFH)

Der BFH hat sich mit der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch beschäftigt. Nach Ansicht des BFH kommt es auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, sofern diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände (hier: gefallene Börsenkurse) wirke materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.

Sachverhalt: Der Kläger war an der N AG beteiligt. Am veräußerte er einen Großteil seiner Aktien an die U AG. Als Gegenleistung erhielt der Kläger neue Aktien der U AG zum vereinbarten Ausgabekurs von 24 € pro Aktie. Die dafür notwendige Kapitalerhöhung bei der U AG wurde am in das Handelsregister eingetragen. An diesem Tag wurden die neuen Aktien der U AG dem Depot des Klägers gutgeschrieben. Der Börsenkurs der U Aktie betrug am 18,69 € und am   2,20 €. Der Kläger ermittelte den Veräußerungsgewinn Berücksichtigung des Börsenkurses von 2,20 €/Aktie. Das Finanzamt legte demgegenüber den Börsenkurs von 18,69 €/Aktie zugrunde.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat.

  • Das war am der Fall. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

  • Besteht die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung (hier ) an.

  • Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt demgegenüber es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Die Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Im Streitfall war Veräußerungsgewinn demnach unter Berücksichtigung des Börsenkurses von 2,20 €/Aktie zu ermitteln. Offenbleiben konnte nach Ansicht des BFH die Frage, ob die als Gegenleistung geschuldeten neuen U-Aktien schon deshalb am nicht bewertet werden konnten, weil sie an diesem Tag noch nicht existierten.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-42280