Körperschaftsteuer | Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe (BFH)
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. § 8b KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 findet dann beim Entleiher bezogen auf die "entliehenen" Anteile und die daraus resultierenden Einkünfte insgesamt keine Anwendung (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist u.a. die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8b KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 (KStG 2002 n.F.) auf die von der Klägerin getätigten Wertpapierleihgeschäfte. Die Klägerin hatte Dividendengutschriften als steuerfreie Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. erklärt, Kompensationszahlungen sowie Darlehensentgelte an die Bank als Betriebsausgaben behandelt und in Höhe von 5 v.H. der Dividenden die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG 2002 n.F. berücksichtigt. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Regelung in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. auf die im Wirtschaftsjahr 2006/2007 durchgeführten Wertpapierdarlehen nach § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. Anwendung findet. Die an das Finanzinstitut gezahlten Entgelte seien nicht als Betriebsausgaben abzuziehen, die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. sei nicht vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben setzt voraus, dass ihr die Dividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind.
Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (EStG 2002 a.F.).
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hat die Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erlangt.
Vorliegend verblieb das wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise beim Verleiher. Dies folgt aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs.
So waren die streitgegenständlichen Geschäfte nicht darauf angelegt, der Klägerin in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen. Denn das Finanzinstitut hatte sich diese in Gestalt der Dividendenkompensationszahlungen vollständig vorbehalten.
Auch entstanden zugunsten der Klägerin keinerlei Liquiditätsvorteile aus einer etwaigen zeitversetzten Vereinnahmung und Verausgabung, weil die Zahlungen zeit- und betragsgleich erfolgten.
Ferner ist nicht erkennbar, dass es angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel darauf angekommen wäre, Stimmrechte von Seiten der Klägerin auszuüben oder das erhaltene (Sach-)Darlehenskapital wirtschaftlich, etwa zur Zwischenfinanzierung eines sonstigen Vorhabens der Klägerin, zu nutzen.
Es erfolgte zudem kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind.
Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt somit, dass der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr ermöglichen sollte, formal - gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. - steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen.
Hinweis: Die Frage, ob der Umstand, dass die in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. enthaltenen Regelungen gemäß § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. ab dem VZ 2007 anzuwenden sind, eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt, hat der Senat offen gelassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-42277