Einkommensteuer | Keine selbständige Abschreibung unselbständiger Gebäudeteile (FG)
Gebäude sind mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung (; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Bei Gebäudeteilen kann es sich gegenüber dem Gebäude um selbständige oder unselbständige Wirtschaftsgüter handeln. Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen.
Sachverhalt: Streitig war u.a. die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus. Der Kläger beabsichtigte, die Kosten des Dachausbaus über die 15 Jahre betragende Laufzeit der Mietverträge abzuschreiben. Die aktivierten Kosten hätten ihre Ursache in besonderen Ansprüchen der Mieter an die Stromversorgung und die Statik. Im Ergebnis seien den Mietern verlorene Zuschüsse gewährt worden, die dann für die Mietlaufzeit bei der Klägerin aktiviert worden seien. Mit dem Ende der Festlaufzeit hätten der Nutzen und die Nutzbarkeit für die Klägerin als Vermieterin geendet. Mietereinbauten seien für den Vermieter kein dauerhaftes Wirtschaftsgut. Die AfA habe sich am Mietvertrag und seiner Laufzeit zu orientieren. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es beurteilte die Aufwendungen vielmehr als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt den von der Klägerin vorgenommenen Dachausbau als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes beurteilt und entsprechend die von der Klägerin vorgenommene Verteilung der Absetzungen für Abnutzungen geändert hat.
Nachträgliche Herstellungskosten sind gegeben, wenn die Substanz vermehrt wird und dies zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes führt. An dem streitgegenständlichen Gebäude sind Änderungen am Dach vorgenommen worden, die zu einer erheblichen Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt haben, insbesondere durch den Einbau von Dachgauben.
Gebäude sind mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung.
Bei dem Dachausbau handelt es sich daher nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut, das eigenständig abzuschreiben wäre.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-42247