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Online-Nachricht - Montag, 04.01.2016

Umsatzsteuer | Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution steuerfrei (FG)

Die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte ist kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen ist (, rechtskräftig).

Die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte ist kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung, die aus der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen ausgenommen ist (NWB GAAAF-18595, rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist u.a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht von der Steuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), hatte eine Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Bad angemietet und die Zimmer wochenweise an Prostituierte weitervermietet, die ihre Dienste über das Internet anboten. Die Zimmer waren möbliert und ein Zimmer, das allen Mieterinnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde, war mit besonderen Gerätschaften (Käfig, Liebesschaukel u.ä.) ausgestattet. Die Eingangstür wurde per Videokamera überwacht, jedes Zimmer hatte ein eigenes Klingelschild. Die Klägerin stellte Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung. Gegen die ihr gegenüber erlassenen Umsatzsteuerschätzbescheide rief die Klägerin das FG Hamburg an.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Im Streitfall liegt eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung vor.

  • Die Überlassung der Zimmer ist nicht derart mit anderen Leistungen verbunden, dass die Gesamtleistung dadurch ein anderes Gepräge erhalten hat, wie dies bei einer Zimmervermietung in einem Bordellbetrieb der Fall sein kann.

  • Es handelt sich auch nicht um eine „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“, die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgenommen ist.

  • Die Räume sind den Prostituierten nämlich nicht zur Beherbergung, also zur Gewährung von Unterkunft, sondern für ihre gewerbliche Tätigkeit, der Ausübung der Prostitution überlassen worden.

 

Anmerkung: Die Klägerin schulde gleichwohl Umsatzsteuer, weil sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG durch schlüssiges Verhalten zur Umsatzsteuer optiert habe. Die Klägerin hatte regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und in ihren Mietabrechnungen - soweit welche vorlagen - wies sie die Umsatzsteuer aus. Das Finanzgericht hat die Schätzung des Finanzsamts dem Grunde nach bestätigt und nur der Höhe nach zugunsten der Klägerin korrigiert. Die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen der Klägerin stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2015 v.

 

Fundstelle(n):
TAAAF-42227