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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.12.2015

Umsatzsteuer | Auch für verfallene Flugscheine muss Steuer abgeführt werden (EuGH)

Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, unterliegen der Mehrwertsteuer ( und C-289/14, Air France – KLM).

Hintergrund: Das französische Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung der Art. 2 und 10 Abs. 2 der 6. EG- Richtlinie (jetzt Art. 2 und Art. 63 ff. MwStSystRL). Fraglich war, ob eine Fluggesellschaft die Mehrwertsteuer, die sie im Rahmen eines Ticketverkaufs einbehalten hat, an das Finanzamt abzuführen hat, wenn der Inhaber des Flugscheins den Flug nicht antritt und der Flugschein verfällt.
Sachverhalt: Die Kläger vertraten die Auffassung, dass diese Einnahmen inkl. MwSt nicht mit der Ausführung einer Beförderungsdienstleistung in Zusammenhang gebracht werden können und dass sie in voller Höhe vom Anwendungsbereich der Steuer ausgenommene Rücktrittsentschädigungen darstellen. Die französische Finanzverwaltung vertrat dagegen die Meinung, dass es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der der MwSt unterliegt. Die Beförderungsleistung sei zu dem Zeitpunkt als ausgeführt anzusehen, zu dem der Kunde durch Zahlung des vereinbarten Preises einen Beförderungsanspruch erwirbt, unabhängig davon, ob er den Flug auch tatsächlich antritt.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Die Gegenleistung für den beim Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis hängt nicht von der körperlichen Anwesenheit des Fluggastes beim Anbordgehen ab, sondern besteht in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggastes, in den Genuss der Durchführung der Beförderungsleistung zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht wahrnimmt.

  • Mit anderen Worten: Die Mehrwertsteuer wird bereits geschuldet, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast in die Lage versetzt, die Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen.

 

Anmerkung: Nach Ansicht des EuGH entsteht der Mehrwertsteueranspruch damit bereits mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein. Außerdem stellt der EuGH fest, dass dann, wenn ein Dritter (hier: Air France-KLM) die Flugscheine einer Fluggesellschaft (hier: Brit Air) im Rahmen eines Franchisevertrags vertreibt und an Letztere für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, auch auf diesen Pauschalbetrag Mehrwertsteuer anfällt.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-42225