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Online-Nachricht - Dienstag, 29.12.2015

Gewerbesteuer | Zur Hinzurechnung einer sog. Umsatzpacht (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass auch eine Pacht, die sich nach dem Umsatz des Pächters bemisst, hinzuzurechnen ist (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Das Gesetz setze auch nicht voraus, dass die Miet- oder Pachtzinsen angemessen und der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages wirtschaftlich sinnvoll sei. Das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsnorm hält der BFH für aussichtslos (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb - unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen - ein Viertel der Summe aus dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet.
Sachverhalt: Im Streitfall wurden mit einigen Grundstückseigentümern umsatzabhängige Pachten vereinbart. Andere Verträge sehen vor, dass sich das Entgelt aus einer Mindestpacht und einer umsatzabhängigen Vergütung zusammensetzt. Während das Finanzamt auch im Falle der umsatzabhängigen Pacht die an die Eigentümer gezahlten Pachtzinsen in voller Höhe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG n.F. gewerbeertragserhöhend erfasste, war die Klägerin der Auffassung, dass von den Pachtentgelten zunächst bestimmte Betriebskosten abzusetzen seien und nur der sich daraus ergebende Differenzbetrag dem Grunde nach der Hinzurechnung unterliege.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten zu den hinzuzurechnenden Miet- oder Pachtzinsen, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.

  • Das Gesetz stellt ersichtlich auf das im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter gezahlte Entgelt ab. Daher spielen interne Kalkulationsgrundlagen des Pächters, die ihn veranlasst haben, eine bestimmte Pachthöhe oder eine bestimmte Methode der Pachtbemessung im Außenverhältnis zum Verpächter vertraglich zu akzeptieren, für die Anwendung der Hinzurechnungsnorm keine Rolle.

  • Zwar mag es zutreffen, dass bei einer Umsatzpacht der Pächter die von ihm zu tragenden Betriebskosten (z.B. für Strom) in … (Umsatz) einkalkuliert und die Kosten somit mittelbar die zu zahlende Umsatzpacht und damit den Hinzurechnungsbetrag erhöhen. Doch werden bei einer Festpacht die Betriebskosten ebenfalls in die Kalkulation einfließen und der Verpächter hat sich - jedenfalls auf mittelbare Weise - ebenfalls seine Beteiligung an den gezogenen Früchten in Gestalt der Festpacht vorbehalten, so dass das Vorbringen, bei einer Festpacht sei die Pacht frei von jeglichen Kosten des Pächters für den Betrieb kalkuliert, nicht einleuchtet.

 

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat das Verfahren im Hinblick auf das vom FG Hamburg angestrengte Normenkontrollverfahren (BVerfG-Az. NWB UAAAE-05862nicht ausgesetzt. Der BFH schätzt die Vorlage als offensichtlich aussichtslos ein. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit sei eine Aussetzung nicht geboten.
 

Fundstelle(n):
EAAAF-42219