Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen (BStBK)
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich mit einer aktuellen Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. In dieser Eingabe geht es einmal mehr um Praxisfragen und -probleme rund um die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen.
Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom (HOAI 1996) entstanden ist ( NWB HAAAE-74907Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit Schreiben v. (NWB DokID: NWB RAAAE-91610) Stellung genommen und die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge nach § 632a BGB übertragen.
Hierzu führt die BStBK u.a. aus:
Wir möchten einleitend noch einmal darauf hinweisen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung, soweit sie die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge überträgt, sich u.E. nicht aus dem genannten BFH-Urteil ergibt.
Für die Abgrenzung zwischen einer Abschlagszahlung und einem Vorschuss bedarf es einer Klarstellung für die Praxis. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in § 15 Abs. 2 HOAI in der geltenden Fassung unterschieden wird zwischen Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen bzw. Grundleistungen einerseits und Abschlagszahlungen zu schriftlich vereinbarten Zeitpunkten andererseits. Der BFH hat sich mit dieser in der geltenden HOAI angelegten Abgrenzung in seinem Urteil nicht befasst.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ging das Gericht von einer Gewinnrealisierung aus, da dem Leistenden der Anspruch „so gut wie sicher“ sei, da er es letztlich allein beeinflussen könne, ob er das bereits verdiente Entgelt behalten könne.
Diese Sichtweise lässt sich ggf. bei Planungsleistungen, wie im Fall des BFH-Urteils, nachvollziehen. In den Fällen anderer Werkverträge steht aber häufig erst nach Abschluss des gesamten Projekts fest, inwieweit bereits vereinnahmte Abschlagszahlungen oder Vorschüsse letztlich beim leistenden Unternehmer verbleiben.
Allein aus der Tatsache, dass eine Abschlagsrechnung gestellt und eine Abschlagszahlung geleistet wird, kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Leistenden das erhaltene Entgelt sicher erhalten bleibt. Bei zwischenzeitlichen Abschlagszahlungen wird in der Regel nicht genau der auf den konkreten Leistungsstand am Stichtag entfallende Betrag geleistet. Es werden vielmehr oft, wenn nicht immer, auch Teilbeträge enthalten sein, die auf erst noch zu erstellende Leistungen entfallen. Zumindest diese Teilbeträge stünden den Unternehmen aber noch nicht „sicher“ zu.
Wir regen daher an, dass Zahlungen, die einen Vorauszahlungscharakter enthalten, stets als solche qualifiziert und behandelt werden. Indiz dafür könnte sein, dass der gezahlte Betrag die aktivierten Herstellungskosten übersteigt.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geht in zwei Stellungnahmen davon aus, dass es handelsrechtlich bei Werkverträgen weiterhin erst bei Abnahme des Werkes zu einer Gewinnrealisierung kommt. Damit kommt es zwangsläufig zu neuen Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz. In der Praxis ist noch nicht geklärt, wie dabei konkret verfahren werden sollte.
Haben die Unternehmen bisher eine Einheitsbilanz erstellt, so wird zukünftig ggf. eine eigene Steuerbilanz zu erstellen sein, was den bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen weiter erhöht. Da Gewinne steuerlich früher erfasst werden als in der Handelsbilanz, stellt sich ggf. die Frage einer Steuerabgrenzung in der Handelsbilanz.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Eingabe finden Sie auf den Internetseiten der BStBK.
Quelle: BStBK online
Fundstelle(n):
AAAAF-42216