Umsatzsteuer | Vermietung einer Sporthalle durch kommunale GmbH (FG)
Einer kommunalen GmbH, die eine Sporthalle errichtet und örtlichen Sportvereinen überlässt, ist der Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht wegen Gestaltungsmissbrauchs zu versagen (; Revision nicht zugelassen).
Einer kommunalen GmbH, die eine Sporthalle errichtet und örtlichen Sportvereinen überlässt, ist der Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht wegen Gestaltungsmissbrauchs zu versagen (; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Von dieser mietete die Klägerin ein Grundstück an, auf dem sie auf eigene Kosten eine Sporthalle mit Betriebsvorrichtungen zur Ausübung verschiedener Sportarten baute. Die Klägerin überließ die Halle nach Fertigstellung verschiedenen örtlichen Sportvereinen für 20 EUR pro Stunde zur Nutzung. Das Finanzamt versagte der Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Baukosten wegen Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO. Die gewählte Konstruktion sei unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt und überflüssig, löse unnötigen Verwaltungsaufwand aus und ziele allein auf die Auskehrung von Steuerüberschüssen an die Stadt ab.
Dem folgten die Richter des FG Münster nicht:
Der Klägerin ist der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zu gewähren.
Die Klägerin ist Unternehmerin: Insbesondere ist sie selbständig, da sie nach den vertraglichen Regelungen mit der Stadt nicht im Rahmen einer Organschaft in diese eingegliedert ist.
Der Vorsteuerabzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt.
Die den Vereinen lediglich kurzfristig (tage- oder stundenweise) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle stellt keine Vermietung eines Grundstücks dar.
Unabhängig davon hat die Klägerin selbst bei Annahme von steuerfreien Vermietungsumsätzen die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.
Schließlich liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor: Die gewählte Konstruktion widerspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des Vorsteuerabzugs.
Hätte die Stadt die Sporthalle ohne Zwischenschaltung der Klägerin als Eigengeschäft errichtet und anschließend steuerpflichtig vermietet, hätte ihr ebenfalls ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten zugestanden.
Insoweit wäre auch sie als juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin, da sie in einen Wettbewerb getreten wäre.
Auch eine solche Tätigkeit hätte Verwaltungsaufwand ausgelöst.
Im Übrigen kommt es auf die Höhe des Aufwands nicht an, da eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich ist.
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online sowie Newsletter 12/2015
Fundstelle(n):
UAAAF-42137